Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft dürfen Verbraucher nicht mit Kosten für die Hinsendung der Ware belasten, wenn diese von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen
Rechtsanwalt Leonhard Breuer am 8. Juli 2010Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.07.2010 (Az.: VIII ZR 268/07) entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, der sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes stützt, sei § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zustehe.
Dementsprechend sei es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machten.
Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem vorab entschiedenen Urteil zur Begründung ausgeführt, dass mit Art. 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt werde, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
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