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Leasing: Kunden müssen Restwertausgleich nicht zahlen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 10. Februar 2010

Viele Auto-Leasingverträge sind fehlerhaft gestaltet. Folge: Die Forderung zum Vertragsende ist unberechtigt. Betroffene Kunden sollten die Zahlung verweigern und gezahlte Beträge zurück verlangen.

In einem von uns beim Landgericht Mönchengladbach erstrittenen Urteil ging es um einen Leasingvertrag der GMAC (Opel), aber auch Restwert-Leasingverträge anderer Leasingbanken sind betroffen.

Erstens wird der Kunde in die Irre geführt, weil in den Restwert-Vertragsformularen eine Kilometer-Laufleistung aufgeführt wird.

Eine solche Konstruktion hatte der BGH bereits im Jahr 2001 für unwirksam erklärt (NJW 2001, 2165, 2166 f.). Beim Kunden wird der Irrtum erregt, eine Nachzahlung falle nur bei Überschreitung der angegebenen Kilometer-Laufleistung an. Tatsächlich kann bei Restwert-Leasingverträgen eine Nachzahlung unabhängig von der Laufleistung anfallen, im Gegensatz zu Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung.

Dennoch hat z.B. GMAC bis heute weiterhin eine “vereinbarte Fahrleistung: … km” in die Formulare gedruckt und dadurch die Kunden getäuscht.

Unsere Mandanten berichten häufig, dass diese Täuschung in den Verkaufsgesprächen noch durch mündliche Äußerungen des Verkäufers bestärkt wurde (“Wenn Sie die Laufleistung einhalten, kann Ihnen nichts passieren.”).

Zweitens fehlt meist ein ausdrücklicher Warnhinweis, dass der Restwert unrealistisch sein könnte. Der Kunde geht davon aus, dass als Restwert der vermutlich zum Ende der Laufzeit vorhandene Wert eingesetzt ist. In Wahrheit handelt es sich jedoch bloß um eine mathematische Größe, die sich nach der Formel Kaufpreis minus Sonderzahlung minus Ratenzahlungen errechnete.

Die Kunden wurden getäuscht. Die Restwerte wurden überhöht angesetzt, um niedrige Raten anbieten zu können. Am Ende wurde stets eine erhebliche Nachzahlung gefordert.

Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage unseres Mandanten Recht und stellte fest, dass die Restwertgarantieklausel unwirksam ist (Urteil vom 12.01.2010, Az. 3 O 265/09).

Inzwischen vertreten wir zahlreiche Betroffene. In einem Fall sollten für einen Opel Vectra mehr als 10.000 Euro Nachzahlung geleistet werden. Wir weisen die Forderungen zurück.

Bei Betroffenen, die bereits gezahlt haben, fordern wir von der Leasingbank die Rückerstattung, und zwar aus den rechtlichen Gesichtspunkten des Schadensersatzes gemäß § 280 BGB und der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB.

Falls Ihnen die Leasingbank in der Leasingabrechnung eine hohe Forderung auf Restwertausgleich stellt, bieten wir Ihnen an, Ihren Leasingvertrag auf unwirksame Restwertausgleichsklauseln zu überprüfen.

 
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