Anbieterkennzeichnung
Rechtsanwältin Verena Daniels am 2. August 2010Die Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) dient dazu, den Anbieter einer Website im Streitfall mühelos identifizieren und erreichen zu können. Eine Verpflichtung für das Anbringen einer Anbieterkennzeichnung wird nicht nur durch Online-Shops mit Kauffunktionen ausgelöst, sondern bereits durch eine bloße „Visitenkarte“ im Internet. Zur Erfüllung des Merkmals der „Geschäftsmäßigkeit“ i.S.v. § 5 TMG genügt nämlich das nachhaltige Unterhalten eines Angebotes, welches im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit steht. Das Erzielen von Gewinn ist hierbei nicht erforderlich.
Zumindest folgende Angaben müssen enthalten sein:
♦ Name und Anschrift der Firmenniederlassung
♦ Rechtspersönlichkeit (natürliche oder juristische Person)
♦ Bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
♦ Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer
♦ Handels- / Vereins- /Genossenschafts- und Partnerschaftsregister mit entsprechender Registernummer
♦ Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes, falls vorhanden
Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
♦ Zunächst muss die Straßenanschrift angegeben werden. Die Angabe einer Postfachadresse reicht nicht aus.
♦ Außerdem muss ein Vertretungsberechtigter mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen benannt werden.
♦ Eine elektronische Kontaktaufnahme ist entweder durch die Benennung einer E-Mailadresse oder durch ein Kontaktformular zu ermöglichen. Teilweise wird jedoch vertreten, dass ausschließlich ein Kontaktformular ohne Angabe einer E-Mailadresse nicht ausreichend sei.
♦ Sofern der Betreiber über einen Telefonanschluss verfügt, ist nach der Rechtsprechung einiger Gerichte im Impressum auch eine Telefonnummer anzugeben.
♦ Sofern der Diensteanbieter über eine internationale Steuer-ID oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer verfügt, sind diese anzugeben.
Zudem muss die Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.
Ist das Impressum falsch oder fehlt es völlig, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 € und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Durch die gewissenhafte Abarbeitung dieser Punkte können unnötige Fehler vermieden und die Rechtssicherheit eines Shops deutlich verbessert werden.
Kontakt:
Rechtsanwältin Verena Daniels

Tel. 02131/966555
Mehr:
- Leitfaden des Bundesjustizministeriums zur Impressumspflicht
- Bestellbestätigung eines Internethändlers stellt keine Angebotsannahme dar
- Abzocke mit scheinbar kostenlosen Internetseiten
- Gültigkeitsdauer von Gutscheinen
Rechtsberatung:
Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Rechtsanwälte Szary, Breuer, Westerath & Partner oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.








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