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Anbieterkennzeichnung

Rechtsanwältin Verena Daniels am 2. August 2010

Die Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) dient dazu, den Anbieter einer Website im Streitfall mühelos identifizieren und erreichen zu können. Eine Verpflichtung für das Anbringen einer Anbieterkennzeichnung wird nicht nur durch Online-Shops mit Kauffunktionen ausgelöst, sondern bereits durch eine bloße „Visitenkarte“ im Internet. Zur Erfüllung des Merkmals der „Geschäftsmäßigkeit“ i.S.v. § 5 TMG genügt nämlich das nachhaltige Unterhalten eines Angebotes, welches im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit steht. Das Erzielen von Gewinn ist hierbei nicht erforderlich.

 

Zumindest folgende Angaben müssen enthalten sein:

♦ Name und Anschrift der Firmenniederlassung

♦ Rechtspersönlichkeit (natürliche oder juristische Person)

♦ Bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten

♦ Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und  unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der  elektronischen Post und einer Telefonnummer

♦ Handels- / Vereins- /Genossenschafts- und Partnerschaftsregister mit entsprechender Registernummer

♦ Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes, falls vorhanden

 

Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:

♦ Zunächst muss die Straßenanschrift angegeben werden. Die Angabe einer Postfachadresse reicht nicht aus.

♦ Außerdem muss ein Vertretungsberechtigter mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen benannt werden.

♦ Eine elektronische Kontaktaufnahme ist entweder durch die Benennung einer E-Mailadresse oder durch ein Kontaktformular zu ermöglichen. Teilweise wird jedoch vertreten, dass ausschließlich ein Kontaktformular ohne Angabe einer E-Mailadresse nicht ausreichend sei.

♦ Sofern der Betreiber über einen Telefonanschluss verfügt, ist nach der Rechtsprechung einiger Gerichte im Impressum auch eine Telefonnummer anzugeben.

♦ Sofern der Diensteanbieter über eine internationale Steuer-ID oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer verfügt, sind diese anzugeben.

Zudem muss die Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.

Ist das Impressum falsch oder fehlt es völlig, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 € und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Durch die gewissenhafte Abarbeitung dieser Punkte können unnötige Fehler vermieden und die Rechtssicherheit eines Shops deutlich verbessert werden.

 
Kontakt:
 
Rechtsanwältin Verena Daniels
 
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwältin Verena Daniels
Tel. 02131/966555
 

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